Versorgungsmedizinische Grundsätze
GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
PTBS · KPTBS · Depression · GdB 0–20 / 30–40 / 50–70 / 80–100
Teil B Nr. 3.7 VMG – Folgen psychischer Traumen
| Leichtere psychovegetative oder psychische Störungen | GdB 0–20 |
| Stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit | GdB 30–40 |
| Schwere Störungen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten | GdB 50–70 |
| Schwere Störungen mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten | GdB 80–100 |
Eine PTBS führt nicht automatisch zu einem bestimmten Mindest-GdB. Maßgeblich ist die Einordnung in den Bewertungsrahmen der Nr. 3.7 VMG.
Bei PTBS, komplexer PTBS und zusätzlichen depressiven oder Angstsymptomen kommt es darauf an, wie stark Arbeit, Tagesstruktur, Beziehungen, Selbstversorgung, soziale Kontakte und Belastbarkeit tatsächlich eingeschränkt sind.
| Ausprägung der psychischen Funktionsbeeinträchtigung | GdB-Rahmen |
|---|---|
| leichtere psychische Störung | 0–20 |
| stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit | 30–40 |
| schwere Störung mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten | 50–70 |
| schwere Störung mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten | 80–100 |
Wichtig: Die Diagnose PTBS oder KPTBS ersetzt nicht die konkrete Funktionsbewertung.
Der Bereich 30–40 setzt eine stärker behindernde psychische Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit voraus. Typische Indizien können deutliche Rückzugstendenzen, verringerte Belastbarkeit, relevante Störungen von Konzentration und Tagesstruktur sowie Einschränkungen im Berufs- und Sozialleben sein.
Entscheidend ist die Gesamtschau; einzelne Symptome wie Schlafstörungen oder Flashbacks tragen den Wert nicht isoliert.
Für GdB 50–70 verlangt Nr. 3.7 eine schwere Störung mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten. Dafür müssen die Auswirkungen deutlich über eine bloße wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit hinausgehen.
Von besonderer Bedeutung sind eine relevante Gefährdung der beruflichen Einsatzfähigkeit, erhebliche familiäre oder soziale Probleme, ausgeprägter Rückzug und eine deutlich reduzierte eigenständige Alltagsgestaltung.
Auch eine komplexe PTBS führt nicht allein wegen der Diagnose zu einem festen GdB. Maßgeblich bleibt, ob die Funktionsbeeinträchtigungen dem Bereich 30–40, 50–70 oder 80–100 nach Nr. 3.7 entsprechen.
Zusätzliche Störungen der Emotionsregulation, des Selbstbildes oder der Beziehungsgestaltung sind in die Gesamtbewertung einzubeziehen, soweit sie sich funktionell auswirken.
Bestehen PTBS und Depression nebeneinander, sind die psychischen Teilbeeinträchtigungen nicht schematisch zu addieren. Überschneidungen, Verstärkungen und die Gesamtwirkung auf Erlebnis-, Gestaltungs- und Anpassungsfähigkeit müssen bewertet werden.
Für einen GdB von 50 oder mehr ist deshalb nicht die Zahl der Diagnosen ausschlaggebend, sondern die Schwere des gesamten psychischen Funktionsbildes.
| Bereich | Zu prüfen |
|---|---|
| Arbeit | Leistungsabfall, Fehlzeiten, Arbeitsplatzgefährdung, nur noch Schonbedingungen |
| Tagesstruktur | selbstständige Organisation, Termine, Einkäufe, Haushaltsführung |
| Soziale Beziehungen | Partnerschaft, Familie, Freundeskreis, Rückzug, Konflikte |
| Freizeit | Urlaub, Veranstaltungen, Hobbys, Verlassen der Wohnung |
| Mobilität | Autofahren, öffentliche Verkehrsmittel, Begleitbedarf |
| Therapie | ambulante/stationäre Behandlung, Krisenintervention, Therapieverlauf |
| Gericht / Datum | Aktenzeichen | Kernaussage |
|---|---|---|
| LSG Baden-Württemberg, 12.01.2017 | L 6 VH 2746/15 | Eine PTBS führt nicht zwingend zu einem GdS/GdB von mindestens 30; maßgeblich sind die bindenden VMG-Kriterien. |
| LSG Nordrhein-Westfalen, 03.07.2020 | L 13 SB 33/20 | Diagnose und Befund müssen kritisch geprüft werden; die GdB-Bewertung folgt den tatsächlichen funktionellen Auswirkungen. |
| LSG Berlin-Brandenburg, 10.05.2017 | L 13 SB 261/14 | PTBS und weitere psychische Störungen können bei entsprechend schwerem Funktionsbild einen psychischen Einzel-GdB von 50 tragen. |
| Sächsisches LSG, 26.11.2019 | L 9 SB 60/17 | Bei schwerem psychischem Störungsbild mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten wurde ein GdB von 60 angenommen. |